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Internet
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union : Ein rechtlicher Blick auf eine politische Schicksalsfrage
Toggenburg, Gabriel N., 2016Verfügbar | Ja (1) |
Exemplare gesamt | 1 |
Exemplare verliehen | 0 |
Reservierungen | 0Reservieren |
Medienart | Buch | ||||
Verfasser | Toggenburg, Gabriel N. | ||||
Systematik | Internet - Internet | ||||
Schlagworte | großbritannien, europäische union - eu | ||||
Verlag | ÖGfE | ||||
Ort | Wien | ||||
Jahr | 2016 | ||||
Umfang | 9 S. | ||||
Altersbeschränkung | keine | ||||
Reihe | ÖGfE Policy Brief | ||||
Reihenvermerk | 19 | ||||
Sprache | deutsch | ||||
Verfasserangabe | Gabriel N. Toggenburg; Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - ÖGfE | ||||
Annotation | Seit Beginn des Integrationsprozesses hat sich die Anzahl der Mitgliedstaaten fast verfünffacht. Nun steht die EU erstmals vor einer möglichen Verkleinerung. Während die Debatte rund um das britische Referendum politische Fragen in den Vordergrund stellt, sind die Rechtsgrundlagen eines Austrittsprozesses von großer Relevanz. Ein Blick auf den rechtlichen Rahmen zeigt, dass ein Austritt aus der EU neben dem Austrittsabkommen selbst eine Reihe anderer Abkommen nötig machen würde. Diese würden den austretenden Staat vor schwierige Verhandlungen stellen, denn nicht nur die Zustimmung der EU, sondern auch der verbleibenden Mitgliedstaaten wäre nötig. Innerstaatlich würde teilweise EU Recht weitergelten bzw. alternativ national "re-reguliert" werden. Die aus der EU-Mitgliedschaft erworbenen Rechte Einzelner sind nicht "austrittsfest" - es gibt kein verbleibendes "Recht auf EU-Rechte". Insbesondere für die Zukunft wären die Rechtspositionen der BürgerInnen (der BritInnen im EU-Ausland sowie der UnionsbürgerInnen in Großbritannien) neu zu verhandeln. Handlungsempfehlungen: 1.Mehr Anstrengungen sind nötig, um eine Referendumsdebatte zu ermöglichen, die auch den rechtlichen Hintergrund der debattierten Fragen würdigt. 2.Es ist zu berücksichtigen, dass ein Austritt wesentlich mehr in den Händen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten liegt als die Austrittsbestimmung des Artikels 50 EUV glauben macht. 3.Im Fall eines Austritts ist zu versuchen, den Verlust von Rechten (vormaliger) EU-BürgerInnen so gering wie möglich zu halten. Für beide Szenarien - Austritt aus sowie Verbleib in der EU - sollte von einer Kündigung der Menschenrechtskonvention Abstand genommen werden. |
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Exemplare |
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Anhang | URL: http://oegfe.at/wordpress/wp-content/uploads/2016/06/OEGfE_Policy_Brief-2016.19.pdf |
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